Vermittlungsgutschein = AVGS = Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein

Seit April 2012 heißt der Vermittlungsgutschein „Aktivierungs- und  Vermittlungsgutschein“ (AVGS).

Wer bekommt einen Vermittlungsgutschein?

  • ALG I-Empfänger können bereits ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit den Gutschein erhalten (Ermessen der Agentur). Sie haben nach 6 Wochen einen Rechtsanspruch darauf
  • ALG II-Empfänger können ohne Fristeinhaltung den Gutschein erhalten (Ermessen)
  • Arbeitsuchende ohne Leistungsbezug können ebenfalls nach Ermessen des Jobcenters einen Gutschein erhalten
  • Von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen können ebenfalls nach Ermessen des Jobcenters oder der Agentur einen Gutschein erhalten, auch wenn sie sich noch in Beschäftigung befinden. Dazu zählen auch Berufsrückkehrende (§ 20 SGB III), Hochschulabsolventen, Selbständige sowie in Transfer- oder Auffanggesellschaften Beschäftigte.

Wie komme ich an einen Vermittlungsgutschein?

Einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein können Sie bei Ihrer zuständigen Behörde (Jobcenter / Agentur für Arbeit) unter Angabe Ihre Kundennummer (wenn vorhanden) beantragen. Der Erhalt eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines, liegt im Ermessen Ihres Jobcenters / Ihrer Agentur für Arbeit. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet oder regional beschränkt sein.

Damit Sie unsere Leistungen  kostenfrei  nutzen  können, bringen Sie uns bitte eine Kopie Ihres aktuell gültigen Vermittlungsgutscheines der Agentur für Arbeit/des Jobcenters mit oder reichen diese nach. Bei erfolgreicher Vermittlung ist der Gutschein im Original einzureichen. Unsere Leistungen werden dann direkt mit der Agentur für Arbeit/dem Jobcenter abgerechnet – für Sie entstehen keine weiteren Kosten.